Spielordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Spielbetrieb
1. Voraussetzung für die Teilnahme am Spielbetrieb ist die Meldung der Vereine bis spätestens zu dem auf der jeweiligen Staffeltagung festgelegten Termin beim Staffelleiter.
2. Pflichtspiele sind Punktspiele, Pokalspiele, einschließlich der Wiederholungs- und Entscheidungsspiele sowie Spiele der Hallenmeisterschaft.
3. Punktspiele dienen der Ermittlung der leistungsstärksten Mannschaft (Stadtmeister Breitensport-Fußball).
4. Pokalspiele werden von der spielleitenden Stelle zur Ermittlung eines Pokalsiegers angesetzt. Gegebenenfalls wird der Stadtligapokal in Turnierform ausgespielt.
5. Wiederholungsspiele sind Spiele, die auf Anordnung der Staffelleitung wiederholt werden müssen, gemäß Rechts- und Verfahrensordnung.
6. Entscheidungsspiele sind Spiele, die nach Beendigung der Rundenspiele bei Punkt- und Torgleichheit zur Ermittlung des Meisters angesetzt werden müssen.
7. Wiederholungsspiele, Entscheidungsspiele und Spielverlegungen werden von der Staffelleitung neu angesetzt.
8. Nach Abschluss der Pflichtspiele kann bei gegebener Voraussetzung ein Hallenmeister für Breitensport-Fußball ermittelt werden.
9. Bei Ermittlung des Hallenmeisters finden die Richtlinien für Fußballspiele in der Halle entsprechend Anwendung.
§ 2 – Spielberechtigung
1. Zur Teilnahme an Spielen jeder Art sind nur die Vereinsmitglieder berechtigt, die im Besitz einer gültigen Spielerlaubnis für den Verein sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen müssen von der Staffelleitung genehmigt werden.
1a. Spielberechtigt ist nur der Spieler, dessen Spielerpass zum Anpfiff vorliegt!
2. Ein Spieler darf grundsätzlich nur in der Mannschaft spielen, für die er die Spielerlaubnis besitzt.
3. Ein Spieler kann in einem Spieljahr nur einmal die Mannschaft wechseln; wenn der abgebende Verein einem Vereinswechsel zustimmt.
4. Ein Wechsel vom aktiven Spielbetrieb in den Fußball-Breitensport (Stadtliga) ist nur zum folgenden Kalenderjahr möglich. Die Passnummer (aktiv) ist dem Staffelleiter mitzuteilen (zur Überprüfung der Abmeldung). Ab dem folgenden Kalenderjahr (jetzt: 2016) gilt dieser Spieler als nicht-aktiv.
5. Spielberechtigt sind nur aktive Spieler bis zur Spielklasse: 1. Kreisklasse. Als aktiver Spieler gilt derjenige, der auf dem Spielberichtsbogen eines Pflichtspieles in dem jeweiligen Kalenderjahr der aktuellen Stadtliga Saison einer aktiven Liga eines Kreis- oder Landesverbandes steht. Pflichtspiele sind Pokal- sowie Meisterschaftsspiele. Auf dem Spielberichtsbogen dürfen pro Mannschaft nur 3 aktive Spieler (2 Feldspieler und 1 Torwart) enthalten sein. Während des Spieles darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 1 aktiver Feldspieler auf dem Spielfeld stehen. Ist ein Torwart aktiv, dann darf dieser zusammen mit 1 aktiven Feldspieler auf dem Feld stehen, die maximale Anzahl an aktiven Spielern auf dem Spielberichtsbogen darf dennoch nicht überschritten werden.
6. Spielberechtigt sind alle Spieler, die bis zu einem durch die Staffelleitung festgelegtem Zeitpunkt schriftlich, via Mannschaftsmeldebogen, gemeldet worden sind. Die Frist wird rechtzeitig vor jeder Saison bekanntgegeben.
§ 3 – Spielberechtigung
1. Die Spielberechtigung wird durch das Ausfüllen des Mannschaftsmeldebogens und die auf Gegenzeichnung des Staffelleiters auf diesen Vordruck erteilt. Dieser kann im Original oder per Mail den Staffelleiter übermittelt werden. Sollte sich im Nachgang der Erteilung der Spielerlaubnis herausstellen, dass der Antrag fehlerhaft war erlischt die Spielgenehmigung mit sofortiger Wirkung und der Fall wird der Staffelleitung zur Entscheidung übergeben.
2. Der Spielerantrag muss mindestens folgende Erkennungsmerkmale und Daten enthalten:
a) Name, Vorname , Geburtsdatum des Spielers
b) Name und des Vereins
c) Sollte der Spieler aktiv sein bzw. in der jeweiligen Spielsaison aktiv gewesen sein, dann ist auf dem Antrag die Spielerpassnummer, mind. jedoch eine Kennzeichnung, einzutragen.
3. Der Verein ist für die Richtigkeit der Eintragung im Spielerantrag, die auf seinen Angaben beruhen, verantwortlich.
§ 4 – Erwerb und Umfang der Spielerlaubnis
1. Für die Erteilung der Spielerlaubnis ist der Staffelleiter zuständig. Sie erfolgt auf Antrag des Vereins mit dem dafür vorgesehenen Formular (Vordruck BSF Nr. 001).
2. Jeder Verein darf in einem Pflichtspiel beliebig wechseln.
II. Spielerlaubnis und Vereinswechsel
§ 5 – Spielerlaubnis bei Zustimmung
1. Stimmt der abgebende Verein, für den dem Spieler zuletzt eine Spielberechtigung erteilt worden ist, bei einer erfolgten Abmeldung dem Vereinswechsel zu, ist der Spieler für Pflichtspiele des aufnehmenden Vereins nach Eingang des Spielantrages beim Staffelleiter im laufenden Spieljahr spielberechtigt.
§ 6 – Spielerlaubnis bei Nichtzustimmung
1. Stimmt der abgebende Verein, für den dem Spieler zuletzt eine Spielberechtigung erteilt worden ist, bei einer Abmeldung dem Vereinswechsel im laufenden Spieljahr nicht zu, ist dem Spieler die Spielerlaubnis für die Teilnahme an Pflichtspielen des aufnehmenden Vereins im neuen Spieljahr zu erteilen.
III. Allgemeine Anordnungen für den Spielbetrieb
§ 7 – Spielzeit
1. Die Spielzeit beginnt mit dem ersten und endet mit dem letzten Pflichtspiel des Kalenderjahres.
2. Die Spielzeit beträgt 2 x 35 Minuten.
3. Die Spielzeit bei Pokalspielen beträgt 2 x 35 Minuten. Ausnahme: Wenn der Pokalsieger in Tur-nierform ermittelt wird entscheidet die Turnierleitung über die Spielzeit. Ist nach Ablauf der regulä-ren Spielzeit kein Sieger ermittelt, wird das Spiel um 2 x 10 Minuten verlängert. Falls dann noch kein Sieger feststeht, erfolgt die endgültige Entscheidung durch Strafstoßschießen entsprechend den DFB-Regeln.
4. Spielverlegungen sind spätestens 3 Kalendertage vor Spielbeginn dem Staffelleiter fernmündlich zu melden und in einem Antrag, der die zwingende Notwendigkeit beinhaltet, schriftlich zu fixieren (auch per Mail).
Die beantragende Mannschaft hat sich mit dem Spielgegner eigenständig innerhalb von 1 Woche nach dem ursprünglichen Ansetzungstermin über eine Neuansetzung zu einigen. Gibt es keine Einigung, ist der Vorsitzende der Spielkommission innerhalb von 7 Kalendertagen nach dem ursprünglichen Ansetzungstermin durch die beantragende Mannschaft über den Sachverhalt zu informieren.
Der Vorsitzende der Spielkommission setzt das ausgefallene Spiel neu an, eine erneute Verschie-bung ist nicht mehr zu-lässig. Bei Nichtantreten einer Mannschaft erfolgt die Wertung lt. §14 Abs.4.
Die Mannschaft, welche die Spielverlegung beantragt hat, ist verpflichtet, den Schiedsrichter in jedem Falle über den neuen Termin zu verständigen.
5. Spielabsagen am Spieltag wegen Unbespielbarkeit des Platzes obliegen nur dem Schiedsrichter in Absprache mit beiden Mannschaftsleitern. Den beteiligten Mannschaften sowie dem Schiedsrichter wird der neue Spieltermin mitgeteilt.
§ 8 – Rechte und Pflichten der Vereine
1. Die Vereine sind verpflichtet, die erhobenen Gebühren entsprechend der Finanzordnung des Fußballkreises “Westhavelland” für Breitensport-Fußball-Mannschaften, Anhang VI., vor Beginn der Pflichtspiele zu entrichten.
2. Die Mannschaften müssen pünktlich zum festgesetzten Spielbeginn antreten. Tritt eine Mann-schaft nicht pünktlich an, sind die Anwesenden verpflichtet, eine Wartezeit von 30 Minuten einzu-halten.
3. Ein Spiel ist vom Schiedsrichter anzupfeifen, wenn zur festgesetzten Anstoßzeit mindestens 5 Spieler jeder Mannschaft in Spielkleidung auf dem Spielfeld sind. Eine nicht vollständig angetrete-ne Mannschaft kann sich bis zum Spielschluss ergänzen. Der Schiedsrichter kann auf Wunsch des Spielführers ein Spiel abbrechen, wenn diese Mannschaft durch Ausscheiden weniger als 4 Spieler auf dem Feld hat und das Ergebnis für den Gegner lautet.
4. Der Spielführer ist Ansprechpartner für den Schiedsrichter. Für den Fall des Ausscheidens des Spielführers während des Spiels muss ein Vertreter benannt werden.
§ 9 – Spielkleidung
1. Die Heimmannschaft hat die Spielkleidung bzw. Teile der Spielkleidung zu wechseln, wenn die-se sich nach der Auffassung des Schiedsrichters nicht hinreichend von der der Gastmannschaft un-terscheidet.
2. Der Spielführer muss eine sichtbare Armbinde tragen.
3. Jeder Spieler hat Schienbeinschoner zu tragen. Der Schiedsrichter ist verpflichtet, Spieler ohne Schienbeinschoner vom Spiel auszuschließen bzw. keine Spielerlaubnis zu erteilen.
4. Alle Mannschaften haben Spielkleidungen zu tragen, die mit Rückennummern versehen sind. Die Rückennummern müssen mit den Eintragungen im Spielbericht übereinstimmen.
§ 10 – Spielerkontrolle und Spielbericht
1. Die Ausweise sind auf Nachfrage dem Schiedsrichter bzw. der Mannschaftsverantwortlichen bei allen Spielen vor Spielbeginn unaufgefordert vorzulegen, nachdem die gegenseitige Kontrolle des Spielberichtsbogens durch die Mannschaften erfolgt ist. Beanstandungen sind dem Schiedsrichter mitzuteilen und von diesem auf dem Spielberichtsbogen zu vermerken.
2. Spieler, deren Ausweis nicht vorliegt, müssen auf dem Spielbericht ihre eigenhändige Unterschrift hinter dem Namen leisten.
3. Außerdem hat der Verein nach Aufforderung den Ausweis innerhalb einer Frist von 3 Tagen der Staffelleitung zur Überprüfung der Spielberechtigung vorzulegen.
4. Bei allen Spielen ist ein Spielbericht unter Verwendung der amtlichen Spielformulare anzufertigen. Die Vereine und der Schiedsrichter sind verpflichtet, alle Eintragungen sorgfältig und wahrheitsgemäß vorzunehmen.
5. Nach dem Spiel haben die Vertreter beider Mannschaften mit ihren eigenhändigen Unterschriften auf dem Spielberichtsbogen die sie betreffenden Angaben zu bestätigen und die Eintragungen des Schiedsrichters zu sonstigen Vorkommnissen und Feldverweisen zur Kenntnis zu nehmen.
6. Spielberichte sind innerhalb von 2 Tagen durch die gastgebende Mannschaft an die Staffelleitung zu übergeben, beginnend am Tag nach dem Spiel.
§ 11 – Spielsperren und Verwarnungen
1. Der Schiedsrichter kann einen Spieler einmal während eines Spieles durch Vorzeigen einer gelben Karte verwarnen.
2. Müsste ein Spieler nach einer ersten Verwarnung durch Vorweisen der gelben Karte ein weiteres Mal verwarnt werden, so hat der Schiedsrichter ihn durch Vorweisen der gelben und roten Karte für die Dauer des Spieles des Feldes zu verweisen.
Ein mit der gelben und roten Karte für die weitere Dauer des Spieles des Feldes verwiesener Spieler ist automatisch am folgenden Pflichtspieltag für einen Spieltag gesperrt.
3. Einen Feldverweis auf Dauer hat der Schiedsrichter durch Vorweisen der roten Karte auszuspre-chen. Der betroffene Spieler ist automatisch solange gesperrt, bis die Entscheidung über die Sperre das entsprechende Rechtsorgan erfolgt ist.
4. Erhält ein Spieler in der laufenden Saison 3 gelbe Karten, ist er automatisch für das nächste Spiel gesperrt. Die gelben Karten verfallen mit Ablauf der jeweiligen Saison.
5. Die Mindestdauer der Sperre ergibt sich entsprechend der Rechts- und Verfahrensordnung des Fußball-Landesverbandes Brandenburg (RuVO).
IV. Pflichtspiele
§ 12 – Teilnahme an Pflichtspielen
1. Jeder bis zum Stichtag des laufenden Kalenderjahres beim Staffelleiter angemeldete Verein hat das Recht, an Pflichtspielen teilzunehmen.
2. Der Verzicht auf ein Pflichtspiel ist nicht zulässig.
§ 13 – Meldungen von Schiedsrichtern
1. Jede Mannschaft hat die Pflicht, befähigte Schiedsrichter zu stellen.
2. Tritt ein Schiedsrichter nicht an, so ist die gastgebende Mannschaft verpflichtet, einen befähigten Schiedsrichter zu stellen. Ist die gastgebende Mannschaft mit nur 7 Spielern vertreten, so ist ein befähigter Schiedsrichter von der Gastmannschaft zu stellen. Sind beide Mannschaften mit nur 7 Spielern vertreten, wird das Spiel neu angesetzt.
§ 14 – Spielwertung
1. Ein Spiel wird für den Sieger mit 3 Pluspunkten, für den Verlierer mit 0 Punkten und ein unentschiedenes Spiel für beide Mannschaften mit je 1 Punkt gewertet.
2. Meister der Runde ist, wer nach Durchführung aller Spiele die meisten Punkte erzielt hat.
3. Bei Punktgleichheit entscheidet die nach dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz. Bei gleicher Tordifferenz ist diejenige Mannschaft besser platziert, die mehr Tore erzielt hat. Ist auch die Zahl der erzielten Tore gleich, findet ein Entscheidungsspiel auf neutralem Boden statt.
4. Ein Spiel wird einer Mannschaft mit -1 Punkt und 0:6 Toren als verloren und dem Gegner mit 3 Punkten und 6:0 Toren gewertet, wenn sie
a) schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig antritt oder
b) einen Spieler ohne Spielberechtigung einsetzt.
5. Tritt eine Mannschaft im laufenden Spieljahr dreimal schuldhaft zu Pflichtspielen nicht an, so ist sie von der weiteren Teilnahme zu streichen.
6. Scheidet eine Mannschaft aus der laufenden Meisterschaft aus, werden die ausgetragenen Spiele annulliert und für die nicht ausgetragenen Spiele erfolgt keine Wertung.
V. Regelwerk
§ 1 – Kleidfeldregeln des DFB
1. Die nichtangepassten Regeln entsprechen dem Regelwerk des DFB für Kleinfeldfußball. Für die Umsetzung und Korrektheit der Anwendung ist der Schiedsrichter verantwortlich.
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