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Rechts- und Verfahrensordnung

§ 1

Grundregeln

Die Stadtliga Brandenburg/Havel, seine Freizeitvereine, sowie die Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Funktionsträger und Einzelmitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der Integrität, Loyalität, Solidarität und Fairness und sorgen für die Einhaltung der Grundsätze und für Ordnung und Recht im Freizeit-Fußballsport

Sportliches Vergehen, d.h. alle Formen unsportliches Verhaltens aller in Absatz 1 genannten Angehörigen der Stadtliga Brandenburg, werden mit Strafen geahndet.

§ 2

Rechtsprechung

Für alle Vorkommnisse in den Stadtliga-Spielen und für alle Verstöße gegen die Spielordnung, Anfechtungen von Spielwertungen und Spielberechtigungen und für finanzielle Streitigkeiten sind die Rechtsorgane zuständig.

§ 3

Vorläufige Sperre bei Feldverweis

Bei einem Feldverweis in einem Liga- oder Pokalspiel (Rote Karte) ist der Spieler bis zur Entscheidung durch die zuständige Instanz gesperrt, jedoch mindestens für ein Spiel. Ausgenommen von der vorgenannten Regelung sind Feldverweise in Hallenpokaspielen. Diese werden durch die dort ansässige Turnierleitung geregelt.

§ 4

Zuständigkeit

Sperren, die gegen Spieler verhängt werden, betreffen nur den Spielverkehr innerhalb der Stadtliga.

Monetäre Strafen unterliegen dem Rechtsorgan.

§ 5

Alkohol, Drogen und andere Rauschmittel

Allen in §1 genannten Angehörigen ist es untersagt unter Einfluss von Rauschmitteln und Alkohol an Spielen der Stadtliga Brandenburg teilzunehmen.

Die Beobachtung zur Einhaltung dieser Regelung unterliegt dem Schiedsrichter, vor Spielbeginn und während des Spiels.

§ 6

Spielmanipulation

Wer es, insbesondere als Spieler, Schiedsrichter, Trainer oder Funktionsträger, unternimmt, auf den Verlauf und/oder das Ergebnis eines Fußballspiels der Stadtliga und/oder den sportlichen Wettbewerb durch wissentlich falsche Entscheidungen oder andere unbefugte Beeinflussung einzuwirken in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen, macht sich der Spielmanipulation schuldig. Eine Spielmanipulation wird als unsportliches Verhalten gemäßg § 1 geahndet.

§ 7

Strafen gegen Teams in Einzelfällen

1.

a)  für schuldhaftes verspätetes Antreten oder schuldhaftes Nichtantreten zu einem Spiel Geldstrafe bis 20 €

b) für schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruchs Geldstrafe bis zu 50 € und Punktabzug

c) für Spielenlassen eines Spielers ohne Vorlage eines ordnungsgemäß erstellten Spielerpasses Geldstrafe von 5 €

d) für Spielenlassen eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers Geldstrafe bis zu 20 € und Punktabzug

e) Spielen unter Einfluss von Rauschmitteln und/oder Alkohol Geldstrafe bis zu 20€

f) Bei Nichtzahlung der Strafe erfolgt ein Punktabzug von mindestens drei Punkten bis zu neun Punkten; im Wiederholungsfall bis zum Ausschluss aus der Stadtliga

2. In dem Fall e) ist der Versuch strafbar

§ 8

Strafen gegen Spieler in Einzelfällen

1.

a) für unsportliches Verhalten Sperre bis zu drei Monaten; falls kein Feldverweis zugrunde lag, kann anstatt einer Sperrstrafe oder Geldstrafe auf Verwarnung oder Verweis erkannt werden

b) für rohes Spiel gegen den Gegner Sperre von zwei Wochen bis zu drei Monaten, wer rücksichtslos im Kampf um den Ball den Gegner verletzt oder gefährdet

c) für Tätlichkeiten gegen Gegner oder Zuschauer Sperre von 3 Wochen bis zu 3 Monaten; wenn gegen den Spieler eine sportwidrige Handlung begangen worden ist oder  in einem leichteren Fall der Tätlichkeit Sperre von mindestens zwei Wochen

d) für Tätigkeiten gegen den Schiedsrichter (vor, während und nach dem Spiel) Sperre von drei Monaten bis zu einem Jahr, in leichteren Fällen Sperre von mindestens 4 Wochen

e) für Beleidigung oder Bedrohung des Schiedsrichters (vor, während und nach dem Spiel) Sperre von einer Woche bis zu zwei Monaten

f) für Nichtbefolgung der Anordnung des Schiedsrichters Sperre von zwei Wochen bis zu drei Monaten

g) für schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruchs Sperre von zwei Wochen bis zwei Monaten

h) für Spielen ohne Spiel- oder Einsatzberechtigung Sperre von zwei Wochen, in leichteren Fällen Sperre von mindestens einer Woche

i) für aktive oder passive Bestechung Sperre von zwei Monaten bis zu einem Jahr

2. In den Fällen c), d), g), h) und i) ist der Versuch strafbar. Die Strafe kann gemildert werden.

3. In allen Fällen kann neben Sperrstrafen auch Geldstrafen erkannt werden.

4. Anstelle der in a) – i) und Nr. 2 genannten Strafen kann auch auf Sperre für eine bestimmte Anzahl von Kalendertagen oder von Stadtliga-Spielen erkannt werden. In letzterem Fall kann daneben für eine festzulegende Zeitdauer auch eine Sperre für andere Spiele ausgesprochen werden.

5. In schweren Fällen kann auch eine Sperre auf Dauer ausgesprochen werden

6. Eine Ahndung ist auch dann möglich, wenn der Schiedsrichter einen Fall krass sportwidrigen Verhaltens eines Spielers nicht wahrgenommen und damit keine positive oder negative Tatsa-chenentscheidung darüber getroffen hat.

§ 9

Diskriminierung und ähnliche Tatbestände

1. Eines unsportlichen Verhaltens gemäß § 1 macht sich insbesondere schuldig, wer sich politisch, extremistisch, obszön oder provokativ beleidigend verhält.

2. Wer öffentlich die Menschenwürde einer anderen Person durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend verhält, wird für mindestens drei Wochen gesperrt. Zusätzlich wird eine Geldstrafe von 20 bis 30€ verhängt. Bei einem Offiziellen, der sich dieses Vergehens schuldig macht, beträgt die Mindestgeldstrafe 20€.

3. Wenn Anhänger einer Mannschaft vor, während und nach dem Spiel auf dem Sportplatzgelände sich rassistisch und/oder menschenverachtend verhalten, werden gegen das entsprechende Team eine Geldstrafe von 20€ verhängt. Können Zuschauer keiner Mannschaft zugeordnet werden, ist in jedem Fall das Team, welches das Spiel organisiert hat, entsprechend zu bestrafen.

4. Verhalten sich Spieler, Offizielle oder Zuschauer in irgendeiner Form rassistisch oder menschen-verachtend gemäß  Nr. 2 und/oder 3 dieser Bestimmung, werden der betreffenden Mannschaft, so-weit zuordenbar, im ersten Wiederholungsfall drei Punkte und beim zweiten Vergehen sechs Punkte abgezogen. Bei weiteren Vergehen erfolgt der Auschluss aus der Stadtliga.

5. In Spielen ohne Punktevergabe wird die entsprechende Mannschaft, sofern zuordenbar, von dem Wettbewerb ausgeschlossen.

6. Eine Strafe aufgrund dieser Bestimmung kann gemildert werden oder von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nachweist, dass ihn für den betreffenden Vorfall kein oder nur ein geringes Verschulden trifft oder sofern anderweitige wichtige Gründe dies rechtfertigen. Eine Strafmilderung oder der Verzicht auf eine Bestrafung ist insbesondere dann möglich, wenn Vorfälle provoziert worden sind, um gegenüber dem Betroffenen eine Bestrafung gemäß dieser Be-stimmung zu erwirken.

§ 9a

Verantwortung der Mannschaften

1. Mannschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offizielle, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weitere Personen, die im Auftrag der Mannschaft eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.

2. Die gastgebende Mannschaft und die Gastmannschaft haften auf dem Sportgelände vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.

§ 10

Verjährung

1. Verstöße nach §§ 7, 8 und 9 verjähren in drei Monaten. Verstöße nach § 7 Nr. 1 verjähren nach vier Jahren.

2. Entzieht sich ein Betroffener durch Vereinsaustritt einem Strafverfahren, so wird dieses nach Erwerb einer neuen Mitgliedschaft eingeleitet oder fortgesetzt. Die Verjährungsfrist ist in der Zwischenzeit ausgesetzt.

3. Auf Punktverlust oder Spielwiederholung im Zusammenhang mit Stadtliga-Spielen der abgelaufenen Spielzeit kann nach der Saison nicht mehr erkannt werden, es sei denn, es war bis dahin ein Verfahren eingeleitet. In diesen Fällen kann  jedoch für die nachfolgende Spielzeit auf Aberkennung von Punkten erkannt werden.

4. Die Entscheidungsgewalt für Spielwiederholungen oder Ähnliches in Pokal-Spielen obliegt dem dort ansässige Turnierleiter.

$ 11

Feldverweis nach zwei Verwarnungen (gelb/rot) – Einspruch

1. Wird ein Spieler in einem Stadtliga-Spiel oder einem Pokalspiel infolge zweier Verwarnungen (gelb/rot) im selben Spiel des Feldes verwiesen, so ist er für das dem Spiel folgt, in welchem er des Feldes verwiesen worden war, gesperrt.

Der Vollzug der Sperre wegen eines Feldverweises nach zwei Verwarnungen ist nach Ablauf des nachfolgenden Spieljahres nicht mehr zulässig.

2. Gegen eine nach Nr. 1 verwirkte Sperre ist ein Einspruch nur dann zulässig, wenn ein offensicht-licher Irrtum des Schiedsrichters nachgewiesen wird.

Einspruchsberechtigt ist der betroffene Spieler.

Der Einspruch des Spielers muss schriftlich eingelegt werden und spätestens an dem Spieltag folgenden Tag beim Schiedsrichterverantwortlichen vorliegen. Ist dieser Tag ein Samstag oder Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, läuft die Frist um 10.00 Uhr am ersten darauffolgenden Werktag ab.

§ 12

Einspruch gegen eine Verwarnung

Gegen eine nach Regel 12 in Stadtliga-Spielen, sowie in Pokalspielen, gegen einen Spieler verhängte Verwarnung ist ein Einspruch beim Schiedsrichterverantwortlichen nur dann zulässig, wenn sich der Schiedsrichter in der Person des Spielers geirrt hat. Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden und spätestens an dem dem Spieltag folgenden Tag eingegangen sein. Die endgültige Entscheidung unterliegt dem Rechtsorgan.

§ 13

Einleitung von Verfahren

Verfahren können nur schriftlich eingeleitet werden. Die Einleitung geschieht insbesondere durch:

a) Einsprüche von Mannschaften gegen die Wertung eines Stadtliga-Spiels, die sich auf die Spielberechtigung eines Spielers, auf einen entschiedenen Regelverstoß des Schiedsrichters oder auf besondere das Spiel beeinflussende Vorfälle stützen.

b) Anklage gegen Spieler durch die Staffelleitung bei besonders harten Verstößen der Rechts- und Verfahrensordnung

§ 14

 Benachrichtigung der Betroffenen

Von der Einleitung eines Verfahrens sind die Betroffenen unter Darlegung des Vorwurfs und Aufforderung zur Stellungnahme mit Fristsetzung unverzüglich zu benachrichtigen. Nach Feldverweisen können Benachrichtigungen und Aufforderungen unterbleiben.

§ 15

Allgemeine Verfahrensvorschriften

1. Entscheidungen des Rechtorgans ergehen aufgrund schriftlichen E-Mail-Verkehrs.

Im Einverständnis aller Beteiligten sowie bei einer Entscheidung über Rechtsfragen bei unstreitigem Sachverhalt kann auf Anordnung der Staffelleitung ohne schriftliche Verhandlung entschieden werden.

2. Beide betroffenen Parteien, gegebenenfalls auch der Schiedsrichter, sind dazu verpflichtet eine Stellungnahme zum Sachverhalt zu verfassen und diese per Mail einzureichen. Die Frist hierfür beträgt 5 Tage, beginnend mit dem Tag, wo das Vergehen stattfand.

3. Die Staffelleitung entscheidet innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Einsendungsfrist.

4. Die Urteilsberatung ist geheim und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abstimmung über Schuld- und Straffragen ist jedoch eine Mehrheit erforderlich.

5. Nach Versäumnissen von Einsendefristen der Stellungnahmen, wird ohne diese auf ein Urteil innerhalb einer Woche entschieden.

§ 17

Einspruch gegen Spielwertung

1. Einsprüche gegen die Wertung von Stadtliga-Spielen müssen innerhalb von 5 Tagen nach Ablauf des Tages, an dem das Spiel stattgefunden hat, bei der Staffelleitung schriftlich eingelegt und in kurzer Form begründet werden. Der Einspruch kann nur mir Zustimmung der Staffelleitung zurückgenommen werden.

2. Einsprüche gegen die Spielwertung können unter anderem mit folgender sachlicher Begründung erhoben werden:

a) Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft.

b) Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht.

c) Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn der Regelverstoß die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.

d) Mitwirkung eines Spielers unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss

e) Spielmanipulationen

3. War in einem Spiel ein Spieler nicht spiel- oder einsatzberechtigt, so ist das Spiel für die Mannschaft, die diesen Spieler schuldhaft eingesetzt hatte, mit 0:6 verloren und für den Gegner mit 6:0 gewonnen zu werten, zusätzlich dazu gibt es für die schuldhafte Mannschaft noch einen Punkt Abzug, es sei denn, das Spiel war nach dem Einsatz des nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers noch nicht durch den Schiedsrichter fortgesetzt.

4. Liegt ein Fall mit Alkohol- oder Rauschmittelwirkung vor, ohne dass Spieler oder Mannschaften ein Verschulden vorgeworfen werden kann, ist das Spiel zu wiederholen; der Spielort der Wiederholung ist derselbige.

§ 17a

Einspruch bei Spielmanipulationen

1. Ein Einspruch gegen die Spielwertung ist zusätzlich zu Sanktionen mit der Begründung statthaft, dass eine Spielmanipulation vorliegt, die das Spielergebnis beeinflusst hat; der Einspruchsberechtigte hat den Nachweis der Spielmanipulation zu führen.

2. Bei einem infolge nachgewiesener, ergebnisbeeinflussender Manipulation begründeten Einspruch gegen eine Spielwertung kann entweder auf Spielwiederholung oder Spielwertung entsprechend

2:0 / 0:2 erkannt werden. Hat die Manipulation ausschließlich auf die Höhe des Spielergebnisses, jedoch nicht auf den Ausgang des Spiels Einfluss, so führt dies in der Regel nicht zu einer Spielwiederholung oder Spielwertung.

§ 18

Verfahren bei Nichtaustragung eines Stadtliga-Spieles

(Verzicht, Nichtantreten, verspätetes Antreten, Spielabbruch)

1. Der Verzicht auf ein Stadtliga-Spiel durch einen Teilnehmer ist ausgeschlossen.

2. Wer schuldhaft zu einem Stadtliga-Spiel nicht antritt, ist Verlierer, sein Gegner Sieger des Spiels. Das Spiel wird mit 6:0 Toren für den Sieger gewertet. Der Verlierer erhält zudem einen Punktabzug. Das Nichtantreten kann nicht damit entschuldigt werden, dass der Nichtantretende vorbringt, unter Benutzung nicht öffentlicher Verkehrsmittel angereist und dabei durch Unfall aufgehalten worden zu sein.

3. Tritt eine Mannschaft zu einem Spiel nicht rechtzeitig an, so hat der Gegner die Pflicht, bis zu 45 Minuten zu warten. Nach Ablauf dieser Zeit ist er berechtigt, das Spiel nicht auszutragen. Das Spiel wird für die säumige Mannschaft mit einem Torverhältnis von 0:6 und Punktabzug als verloren gewertet. Außerdem kann die Staffelleitung gegen die säumige Mannschaft auf Punktabzug im Wiederholungsfall erkennen. Wird das Spiel gleichwohl nach Ablauf dieser 45 Minuten noch ausgetragen, so wird es entsprechend seinem Ausgang gewertet. Fällt ein Spiel aus, weil eine Mannschaft durch höhere Gewalt an der Austragung gehindert ist, so ist es von der Staffelleitung neu anzusetzen. Ob höhere Gewalt vorlag, entscheidet im Zweifelsfall die Staffelleitung.

4. Wird ein Stadtliga-Spiel ohne Verschulden beider Mannschaften vorzeitig abgebrochen,

so ist es an demselben Ort zu wiederholen. Trifft eine Mannschaft oder beiden Mannschaften Verschulden an dem Spielabbruch, ist das Spiel dem oder den Schuldigen mit 0:2-Toren für verloren, dem Unschuldigen mit 2:0-Toren für gewonnen zu werten. Hat der Unschuldige im Zeitpunkt des Abbruchs ein günstigeres Ergebnis erzielt, so wird dieses Ergebnis gewertet.

5. Ist ein auf dem Spielfeld verlorenes Spiel für den Verlierer nachträglich

rechtskräftig als gewonnen gewertet worden, so wird als Spielergebnis

2:0 eingesetzt. Gleiches gilt, wenn ein unentschiedenes Spiel für eine

Mannschaft als gewonnen und die andere als verloren gewertet wird. Ist eine Mannschaft gesperrt und damit gehindert, angesetzte Spiele auszutragen, so werden die dadurch ausfallenden Spiele für

die Mannschaft als mit 0:2 verloren gewertet.

6. Die Entscheidung über die Spielwertung trifft die Staffelleitung.

§ 19

Befangenheit von Richtern

1. Ein Mitglied der Staffelleitung darf in einem Verfahren nicht mitwirken, an dem es selbst oder seine Mannschaft unmittelbar beteiligt ist, oder wenn es sich für befangen hält und die Staffelleitung ohne Beteiligung des betreffenden Mitglieds entsprechend beschließt.

2. Über Ablehnung entscheidet die Staffelleitung gleichermaßen. Eine Beschwerde gegen die-se Entscheidung ist nicht zulässig.

§ 20

Zeitpunkt der Wirksamkeit

Die vorstehende Fassung der Rechts- und Verfahrensordnung ist am 01. Februar 2022 in Kraft getreten. Änderungen und Ergänzungen dieser Ordnung sind zu veröffentlichen und obliegen der Staffelleitung.

 

 

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