Schiedsrichterordnung
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
1. Die Tätigkeit des Schiedsrichters bildet einen Teil des Spielverkehrs.
2. Für die Anerkennung als Schiedsrichter ist die Vollendung des 15. Lebensjahres erforderlich.
3. Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden bzw. sollte über Regelkenntnis verfügen.
§ 2 – Pflichten in Bezug auf das Spiel
1. Die Schiedsrichter sollen rechtzeitig vor dem Spiel anwesend sein, so dass das Spiel zur festgesetzten Spielzeit beginnen kann. Die Schiedsrichter haben vor dem Spiel zu prüfen:
a) die Bespielbarkeit des Platzes, b) den Aufbau des Spielfeldes, c) die Ordnungsmäßigkeit der Ausrüstung der Spieler, d) das Spielmaterial.
2. Nach dem Spiel hat der Schiedsrichter den ihm übergebenen Spielberichtsbogen ordnungsgemäß auszufüllen.
3. Die Entscheidungen im Spiel trifft der Schiedsrichter eigenverantwortlich. Alle Entscheidungen die getroffen werden gelten vollumfänglich und sind von den Spielern und Verantwortlichen zu respektieren und zu akzeptieren.
§ 3 – Entschädigung für Schiedsrichter
1. Die Aufwandsentschädigung für Schiedsrichter beträgt 15,00 (fünfzehn) EUR und wird durch die gastgebende Mannschaft bezahlt. (Assistenten 7,50€, Gesamtkosten werden geteilt)
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